Satzung
Lokale Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen
(ACK) Koblenz
Ordnung
Präambel
„Suchet zuerst das Reich Gottes und seine Gerechtigkeit; dann wird euch alles andere dazugegeben.“ (Matthäus 6,33).
Unter dieses Wort unseres Herrn Jesus Christus stellen sich christliche Gemeinden in Koblenz, um miteinander die Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) zu bilden.
Die Grundlage unseres gemeinsamen Glaubens und unserer Zusammenarbeit ist das Wort Gottes, wie es uns in der Heiligen Schrift überliefert ist.
Diese Grundlage finden wir ausgedrückt im Ökumenischen Glaubensbekenntnis, wie es von der Kirche auf dem Konzil in Nizäa–Konstantinopel 381 beschlossen wurde.
Durch unsere Mitgliedschaft in der ACK Koblenz bringen wir zum Ausdruck, dass wir miteinander durch das Band der Taufe in der Gemeinschaft der einen Kirche Jesu Christi an der Gotteskindschaft teilhaben. Dies gilt unbeschadet unterschiedlicher Auffassungen von Taufe und Kirche. Gemeinsam suchen wir nach Wegen, wie unsere Einheit in Christus heute sichtbar werden kann – zur Ehre des barmherzigen Gottes, des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes.
Das Wort des Propheten Jeremia fordert uns heraus: „Bemüht euch um das Wohl der Stadt … und betet für sie zum EWIGEN; denn in ihrem Wohl liegt euer Wohl“ (Jeremia 29,7).
Wir sind verbunden mit allen, die sich im Namen des dreieinigen Gottes für Gerechtigkeit, Frieden und die Bewahrung der Schöpfung einsetzen.
1. Mitgliedschaft
1.1 Mitglieder der ACK Koblenz können christliche Gemeinden sein, die in der Stadt Koblenz vertreten sind. Voraussetzung der Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Präambel.
1.2 Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sind:
- die katholische Pfarrgemeinde der Alt-Katholiken St. Jakobus, Koblenz
- die folgenden römisch-katholischen Pfarrgemeinden:
- Herz Jesu, St. Kastor, Liebfrauen, St. Josef, St. Hedwig, St. Beatus, St. Martin / Kesselheim, St. Peter, Maria-Hilf, St. Antonius, St. Servatius, Hl. Kreuz, St. Aldegundis, Maria Himmelfahrt, St. Pankratius, St. Nikolaus, St. Maximin, St. Peter und Paul, St. Martin / Pfaffendorfer Höhe
- die folgenden evangelischen Kirchengemeinden im Stadtbereich Koblenz, die der Evangelischen Kirche im Rheinland angehören:
- Koblenz-Karthause, Koblenz-Mitte, Koblenz-Lützel, Koblenz-Pfaffendorf
- Equippers Koblenz
- die Assemblée Évangelique de Coblence – Evangelische Versammlung Koblenz
- die Evangelische Stadtmission Koblenz
- die Freie evangelische Gemeinde Koblenz
- die Rumänisch Orthodoxe Kirchengemeinde „Epiphania“ Koblenz e. V.
- Gastmitglieder der Arbeitsgemeinschaft sind:
- die Russisch Orthodoxe Kirchengemeinde der Heiligen Glaubenstreuen Leidensdulder Fürsten Boris und Gleb zu Koblenz
- die Neuapostolische Kirche Gemeinde Koblenz
Die Mitglieder haben ihren Beitritt bzw. Beitrittswunsch jeweils einzeln schriftlich erklärt.
1.3 Für die Aufnahme eines neuen Mitglieds ist eine Zweidrittelmehrheit der Mitgliedskirchen erforderlich (vgl. 4.4)
1.4 Christliche Gemeinden, die eine volle Mitgliedschaft nicht oder noch nicht aufnehmen wollen, können mit Zustimmung von Zweidritteln der Mitgliedskirchen als Gastmitglieder aufgenommen werden. Voraussetzung ihrer Aufnahme ist die Annahme der Präambel.
1.5 Die Mitgliedskirchen behalten ihre Unabhängigkeit in Bekenntnis und Lehre, in Gottesdienst und rechtlicher Ordnung. Unter den Mitgliedern der ACK Koblenz wird eine gegenseitige geschwisterliche Rücksichtnahme erwartet.
1.6 Die Mitgliedschaft endet mit der schriftlichen Austrittserklärung des Mitgliedes.
1.7 Wenn ein Mitglied erklärtermaßen oder faktisch die Präambel und die Aufgaben nicht mehr bejaht, kann es analog zum Aufnahmeverfahren zu einer Beendigung der Zugehörigkeit zur ACK Koblenz kommen.
2. Aufgaben
Die ACK Koblenz fördert die Einheit der Kirchen und Gemeinden in Koblenz und macht ihre Verbundenheit in Zeugnis und Dienst sichtbar. Sie hat vornehmlich folgende Aufgaben zu erfüllen:
2.1 Gegenseitiges kennen lernen des geistlichen Lebens durch Information über Glauben, Gottesdienst, Leben und Strukturen der einzelnen christlichen Kirchen und Gemeinden.
2.2 Gemeinsame ökumenische Gottesdienste, in denen die Teilnehmenden sich zu Jesus Christus als dem Grund ihrer Einheit bekennen.
2.3 Unterstützung des seelsorgerlichen Dienstes an konfessionsverschiedenen Ehen und Familien, Austausch über Anliegen und Erfahrungen im Religionsunterricht und Empfehlung und Förderung von gemeinsamen Aufgaben im sozialdiakonischen Bereich.
2.4 Vertretung gemeinsamer Anliegen der christlichen Kirchen und Gemeinden in der Öffentlichkeit der Stadt Koblenz (Gespräch mit der Kommunalverwaltung und Verbänden, Kontakt zur Lokalpresse, Förderung von Angeboten für Touristen).
2.5 Förderung gemeinsamer Bildungsarbeit (Theologische Gespräche über ökumenische Dokumente, Bibelarbeit, Seminare etc.).
2.6 Auseinandersetzung mit den Überlebensfragen der Menschheit im Einsatz für Gerechtigkeit, Frieden und die Bewahrung der Schöpfung.
2.7 Gegenseitige Hilfe und Unterstützung z.B. durch Überlassung kircheneigener Räume.
2.8 Beratung und Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einzelnen Mitgliedern.
2.9 Zusammenarbeit mit anderen ökumenischen Gruppen in Koblenz.
2.10 Pflege der Verbindung mit der regionalen ACK – Region Südwest, sowie anderen lokalen Arbeitsgemeinschaften Christlicher Kirchen im Einzugsbereich der ACK-Region Südwest.
3. Organe
3.1 Organe der Arbeitsgemeinschaft sind
a) die Delegiertenversammlung
b) der Vorstand
3.2 Die Delegiertenversammlung fasst im Rahmen dieser Ordnung ihre Beschlüsse.
4. Die Delegiertenversammlung
Oberstes Gremium der ACK Koblenz ist die Delegiertenversammlung
4.1 Die römisch-katholischen Gemeinden entsenden insgesamt drei Delegierte und drei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter. Die Gemeinden der Evangelischen Kirche im Rheinland entsenden insgesamt zwei Delegierte und zwei Stellvertreterinnen bzw. Die Gemeinden der übrigen Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften entsenden je eine bzw. einen Delegierten und eine bzw. einen Stellvertreter. Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter nehmen mit beratender Stimme an der Delegiertenversammlung teil. Im Falle der Nichtanwesenheit eines/einer Delegierten geht das Stimmrecht an dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter.
4.2 Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
4.3 Beschlüsse werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, jedoch ist Einmütigkeit anzustreben. Ein Beschluss soll unterbleiben, wenn durch sie die Zusammenarbeit gefährdet wird.
4.4 Bei Änderung der Satzung und Neuaufnahme von Mitgliedern hat jede Mitgliedskirche eine Stimme. Für eine Änderung der Satzung und für eine Neuaufnahme von Mitgliedern ist eine Zweidrittelmehrheit der Mitgliedskirchen notwendig.
4.5 Die Delegiertenversammlung tritt mindestens zweimal im Laufe eines Jahres zusammen, außerdem auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft.
4.6 Die Delegiertenversammlung wird mindestens 14 Tage vor dem vorgesehenen Termin vom Vorstand mit Zustellung der Tagesordnungspunkte einberufen.
4.7 Zu den Sitzungen kann die Delegiertenversammlung Verantwortliche anderer Organisationen und Sachverständige mit beratender Stimme hinzuziehen.
4.8 Mitglieder der Leitungsgremien der Mitgliedsgemeinden können als Gäste an der Delegiertenversammlung teilnehmen.
4.9 Die Delegiertenversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorstand.
4.10 Über die Verhandlungen der Delegiertenversammlung wird ein Protokoll angefertigt. Es ist von der Schriftführerin bzw. vom Schriftführer und von der bzw. dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die Mitglieder wechseln sich in der Schriftführung ab. Der Vorstand ist für den Versand des Protokolls zuständig. Die Geschäftsstelle der ACK-Region Südwest in Landau bzw. die Ökumenebeauftragten der Mitgliedskirchen erhalten jeweils eine Kopie des Protokolls.
5. Vorstand
5.1 Der Vorstand besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Zusätzlich wird eine Schriftführerin bzw. ein Schriftführer mit beratender Stimme gewählt.
5.2 Die Amtszeit des Vorstands beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
5.3 Im Vorstand soll stimmberechtigt jeweils eine Person aus der römisch-katholischen Kirche und der Evangelischen Kirche im Rheinland vertreten sein, sowie eine weitere Person aus dem Bereich der kleineren Mitgliedskirchen. Bei Neuwahlen empfiehlt sich eine Rotation nach den verschiedenen Konfessionen.
5.4 Der Vorstand kann eine ständige theologische Beraterin oder einen ständigen theologischen Berater hinzuziehen.
5.5 Der Vorstand bereitet die Sitzungen der Delegiertenversammlung vor, lädt zu den Sitzungen ein, leitet sie und sorgt für die Durchführung der gefassten Beschlüsse.
5.6 Der Vorstand ist für die Kassenführung verantwortlich.
5.7 Der Vorstand vertritt die Arbeitsgemeinschaft nach außen.
6. Finanzen
Zur Deckung der Geschäftskosten wird ein von der Delegiertenversammlung festzulegender Mitgliedsbeitrag erhoben.
7. In Kraft treten der Ordnung
Diese Ordnung tritt mit der Zustimmung der Mitgliedskirchen und der Mitglieder in der konstituierenden Sitzung der ACK Koblenz am 1. Oktober 2009 in Kraft.
Koblenz, den 28. Juni 2009